Kuren für pflegende Angehörige: Häufig gestellte Fragen
Personen, die durch die Pflege eines Angehörigen erschöpft und gesundheitlich beeinträchtigt sind, können eine Kur für pflegende Angehörige beantragen. Dabei sollte die Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst durch die Festlegung des Pflegegrades bescheinigt worden sein und seit mindestens 6 Monaten bestehen. Die pflegende Person sollte im Pflegegutachten eingetragen sein. Die Kurbedürftigkeit wird vom Hausarzt bescheinigt.
Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen (umgangssprachlich „Kuren“) werden nach §§ 23 und 40 SGB V durch die Gesetzliche Krankenkasse der pflegenden Person finanziert. Wenn eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit der pflegenden Person vorliegt, ist allerdings die Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig.
Eine Option ist, dass die zu pflegende Person mit in der Klinik aufgenommen wird (entweder als Begleitperson oder ebenfalls als Rehabilitand/in, z.B. im Rahmen eines geriatrischen Heilverfahrens). Die zweite Möglichkeit ist es, den oder die Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege am Kurort unterzubringen. Wenn Sie alleine fahren möchten, um sich ganz auf Ihre Gesundheit zu konzentrieren, kann eine Kurzzeitpflege am Wohnort organisiert werden.
Für die Pflegekosten während einer Kurmaßnahme stehen das Kurzzeit- und Verhinderungspflegebudget aus der Pflegeversicherung der oder des Pflegebedürftigen zur Verfügung. Darüber hinaus entstehen Kosten für Unterbringung und Verpflegung, für die der Entlastungsbetrag genutzt werden kann. Bei einer Rehabilitations-Maßnahme trägt die Krankenkasse der pflegenden Person auch die Kosten für den Pflegebedürftigen, wenn beide derselben Einrichtung untergebracht sind. Das gilt ebenso, wenn die Rentenversicherung der Kostenträger ist.
Ihre Kurberatung kann Sie dabei unterstützen, Stiftungsgelder zu beantragen. Diese sind allerdings an eine Bedürftigkeitsprüfung gebunden. Eine andere Möglichkeit kann es sein, ein geriatrisches Heilverfahren für die pflegebedürftige Person parallel zur Kur für pflegende Angehörige zu beantragen. Sprechen Sie mit Ihrer Kurberatungsstelle und Ihrer/m Hausärzt/in, ob diese Option für Sie in Frage kommt.
Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob stationäre Vorsorge bzw. Rehabilitations-Maßnahmen von Ihrem Versicherungsvertrag abgedeckt werden. Je nach Vertrag übernehmen private Krankenversicherungen die Kosten vollständig, anteilig oder gar nicht, Für Beamte bezuschusst die Beihilfe die Kosten einer Rehabilitations-Maßnahme. Diese muss vorher von der Festsetzungsstelle genehmigt werden.
Ja, ein eigener Pflegegrad steht einer Vorsorge bzw. Rehabilitation für pflegende Angehörige nicht im Wege, wenn Sie als pflegende Person im Pflegegutachten eingetragen sind.
Gesetzlich sind Kostenträger dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen über einen Kurantrag zu entscheiden (Ausnahme: Wenn ein Gutachten vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen eingeholt werden muss, verlängert sich die Frist. Eine Entscheidung ist dann zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens zu treffen). Bei einer Weiterleitung des Antrags auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 SGB V an einen anderen Kostenträger (z.B. die Rentenversicherung), muss die Entscheidung über Zuständigkeit und Leistungspflicht sowie die Weiterleitung schon zwei Wochen nach Antragstellung erfolgen. Als antragstellende Person müssen Sie über den Vorgang informiert werden. Nach der Weiterleitung hat der zweite Kostenträger noch einmal drei Wochen Zeit (Ausnahme: Gutachten s.o.), um über den Antrag zu entscheiden. Wenn Sie länger als fünf Wochen keine Nachricht von Ihrer Kranken- oder Rentenversicherung erhalten haben, sprechen Sie mit Ihrer Kurberatungsstelle. Fristverlängerungen sind dann nur noch zulässig, wenn die Kostenträger ein internes Gutachten erstellen lassen müssen.
Bei einem ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb der genannten Frist (1 Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides) Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss in schriftlicher Form eingereicht werden. Er kann formlos und ohne Begründung an die Kasse geschickt werden. Dann sollten Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes anfordern, um daraufhin Ihren Widerspruch zu begründen. Ihre Kurberatungsstelle unterstützt Sie gerne dabei.
Wenn die Weiterleitung bereits von der Krankenkasse veranlasst wurde, ist rechtlich die Rentenversicherung für die Antragsprüfung zuständig. Ein Bescheid über eine Weiterleitung ist keine Ablehnung, gegen die Widerspruch eingereicht werden könnte. Die Weiterleitung hat meistens zur Folge, dass sie noch einmal die Antragsunterlagen von der DRV ausfüllen müssen. Verlieren Sie nicht den Mut – Ihre Kurberatungsstelle unterstützt Sie gerne dabei. Für Ihren Klinikaufenthalt ist es unerheblich, ob die Kosten von der Krankenkasse oder der Rentenversicherung übernommen werden. Sie erhalten die gleichen medizinischen Leistungen. Viele Kliniken werden sowohl von den Krankenkassen als auch den Rentenversicherungsträgern belegt.
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